Nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäfts- und Annahmebedingungen, Stand: 01.03.2011, wird zwischen dem Endverbraucher / Abfallerzeuger und der RIGK GmbH, Wiesbaden (nachfolgend „RIGK“) ein Vertrag über die Annahme von gebrauchten Verpackungen abgeschlossen.
Die Leistungen von RIGK erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts- und Annahmebedingungen, soweit diese von RIGK ausdrücklich in Bezug genommen werden, auch wenn die Allgemeinen Geschäfts- und Annahmebedingungen nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden sollten. Gegenbestätigungen des Endverbrauchers / Abfallerzeugers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von den Allgemeinen Geschäfts- und Annahmebedingungen und etwaigen weiteren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn RIGK sie schriftlich bestätigt. Verpackungen im Sinne der Allgemeinen Geschäfts- und Annahmebedingungen sind Verpackungen, die zu mehr als 50 % ihres Gewichts aus Kunststoff bestehen.
RIGK nimmt im Auftrag der Abfüller / Vertreiber Verpackungen zurück und führt diese einer Verwertung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des Abfallrechts zu. Verpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern sind die gemäß § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes (ChemG) iVm § 3 GefStoffV kennzeichnungspflichtigen Verpackungen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen oder die gemäß ADR, Anlagen A und B, zu kennzeichnenden gefährlichen Güter (nachfolgend „Schadstoffverpackungen“). Verpackungen, die nicht-schadstoffhaltige Füllgüter enthalten, sind die in § 4 und 7 VerpackV aufgeführten Verpackungen aus Industrie und Gewerbe.
Mit Annahme der gebrauchten Verpackungen aus Kunststoff und unter der Bedingung, dass der Endverbraucher / Abfallerzeuger die Allgemeinen Geschäfts- und Annahmebedingungen erfüllt, verpflichtet sich RIGK gegenüber dem Endverbraucher / Abfallerzeuger, nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie des untergesetzlichen Regelwerks, die gebrauchten Verpackungen einer Verwertung zuzuführen. Die bei der Sortierung und der Verwertung anfallenden Abfälle werden einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt.
Der Endverbraucher ist verpflichtet, nur Verpackungen zu übergeben, die
Der Endverbraucher ist verpflichtet, sich vor der Anlieferung mit der Annahmestelle in Verbindung zu setzen.
Von der Annahme ausgeschlossen sind Verpackungen, die
RIGK oder die von ihr beauftragte Annahmestelle ist berechtigt, die Annahme von Verpackungen, die nicht den Allgemeinen Geschäfts- und Annahmebedingungen entsprechen, unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu verweigern. Nach der Annahme der Verpackungen wird die Annahmestelle bei Gefahr im Verzuge eine Ersatzvornahme auf Rechnung und Gefahr des Endverbrauchers / Abfallerzeugers in die Wege leiten und ggf. die zuständigen Behörden einschalten.
Die Gefahr der angelieferten und angenommenen Verpackungen geht erst dann auf RIGK über, wenn RIGK die Annahme der Verpackungen erklärt hat.
Der Endverbraucher / Abfallerzeuger gewährleistet und sichert zu, dass die von ihm angelieferten Verpackungen den Allgemeinen Geschäfts- und Annahmebedingungen entsprechen.
RIGK behält sich das Recht der Nachprüfung vor. Der Endverbraucher / Abfallerzeuger haftet der RIGK nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die RIGK aus einer Verletzung der dem Endverbraucher / Abfallerzeuger obliegenden Verpflichtungen aus den Allgemeinen Geschäfts- und Annahmebedingungen entstehen, insbesondere aus der Verletzung der Verpflichtung, keine Verpackungen anzuliefern, die gemäß vorstehender Ziffer 4 nicht vollständig entleert sind. Haftet der Endverbraucher / Anlieferer hiernach, so wird er RIGK von entsprechenden Schadensersatzansprüchen Dritter, einschließlich der von RIGK zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten beauftragten Unternehmen, im Umfang seiner Haftung freistellen.
Die Schriftform gilt auch durch die Textform gem. § 126b BGB gewahrt.
Für diese Allgemeinen Geschäfts- und Annahmebedingungen sowie etwaiger weiterer in Bezug genommener Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Endverbraucher / Abfallerzeuger und RIGK gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der Endverbraucher Vollkaufmann ist, ist Gerichtsstand Wiesbaden. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäfts- und Annahmebedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Für Verpackungen, die keine Schadstoffe enthalten haben, gelten ergänzend folgende Annahmebedingungen.
1. Die Anlieferung der Verpackungen ist vom Endverbraucher / Abfallerzeuger mit einem Annahmeschein zu dokumentieren. Der Annahmeschein muss neben den Mengenangaben der Verpackungstypen eine Erklärung des Endverbrauchers / Abfallerzeugers enthalten, dass die angelieferten Verpackungen vollständig entleert sind, ein RIGK-Zeichen tragen und den Allgemeinen Geschäfts- und Annahmebedingungen entsprechen.
2. Hohlkörper sind wie folgt anzuliefern:
3. Folien, Foliensäcke, FIBC, Gewebesäcke und Verbundverpackungen sind getrennt nach Fraktionen wie folgt anzuliefern:
Flüssig, pastös oder klebrig verunreinigte Innensäcke / Inliner sind von der Annahme ausgeschlossen.
Für Schadstoffverpackungen gelten ergänzend folgende Annahmebedingungen.
1. Diese Annahmebedingungen sind ebenfalls für die Rücknahme von Schadstoffverpackungen aus Papier, die mit der Marke „REPASACK“ gekennzeichnet sind, gültig.
2. Die Schadstoffverpackungen sind vom Endverbraucher / Abfallerzeuger in den nachfolgend beschriebenen Verwertungsfraktionen A und B anzuliefern. Unterliegen die Verpackungen sowohl der GefStoffV als auch dem Gefahrgutrecht (ADR), so ist die schärfere Einstufung von Fraktion A zu B maßgebend.
Verwertungsfraktion A (in diese Fraktion dürfen keine Gefahrgüter eingeordnet werden):
Schadstoffverpackungen, die nach § 3a Ziff. 1 ChemG iVm § 3 GefStoffV und VO (EU) Nr. 453 / 2010 mit den Gefahrensymbolen Xi – Reizend, Xn – Gesundheitsschädlich bzw. mit den GHS-Piktogrammen GHS 07 und 08 kennzeichnungspflichtig sind.
Verwertungsfraktion B:
Schadstoffverpackungen, die nach § 3a Ziff. 1 ChemG iVm § 3 GefStoffV und VO (EU) Nr. 453 / 2010 mit den Gefahrensymbolen C – Ätzend, F – Leichtentzündlich, F+ – Hochentzündlich, O – Brandfördernd, T – Giftig, T+ – Sehr giftig oder N – Umweltgefährlich bzw. mit den GHS-Piktogrammen GHS 02, 03, 05, 06 oder GHS 09 kennzeichnungspflichtig sind sowie Schadstoffverpackungen, die gefährliche Güter enthalten, die gemäß ADR, Anlagen A und B, mit den Gefahrzetteln der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8 oder 9 kennzeichnungspflichtig sind.
3. Die Anlieferung muss mit einem vollständig ausgefüllten Rücknahmeprotokoll dokumentiert werden. Für jede Verwertungsfraktion ist ein separates Rücknahmeprotokoll zu verwenden. Das Rücknahmeprotokoll ist vom Abfall- / Gefahrgutbeauftragten oder einer von diesem beauftragten Person des Endverbrauchers / Abfallerzeugers zu unterzeichnen.
4. Die Rücknahme der Schadstoffverpackungen erfolgt in einem fest verschlossenen RIGK-Sammelsack, der von RIGK gegen eine Schutzgebühr von 1,20 € / Sack, zuzüglich Porto, Versandkosten und der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer zu beziehen ist.
5. Für jede Verwertungsfraktion ist ein separater Sammelsack zu verwenden.
6. Der Sammelsack darf nur mit Schadstoffverpackungen befüllt werden, die keinem Zusammenpack- und -ladeverbot gemäß ADR unterliegen und bei denen eine chemische Reaktion untereinander ausgeschlossen ist. Die Sammelsäcke können nach der Ausnahmezulassung für innerstaatliche Beförderungen des Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen Rheinland-Pfalz transportiert werden.
7. Die Schadstoffverpackungen sind einzeln in den Sammelsack einzufüllen, d. h. eine „Sack in Sack“-Befüllung ist nicht zulässig.
8. Von außen muss jederzeit eine Identifizierung der Gefahrensymbole der sich im Sack befindlichen Fraktionen möglich sein.
9. Der befüllte Sammelsack darf ein Gewicht von maximal 25 kg nicht überschreiten.
10. Hohlkörper sind vor dem Befüllen des Sammelsackes mit dem Originalverschluss zu verschließen.
11. Innensäcke / Inliner müssen in der Original-Umhüllung (ausschließlich Kunststoffumhüllungen !) angeliefert werden.
* Verpackungen aus Verbundstoffen (z. B. PE / Aluminium, PE / PA)
** Erläuterung der Füllgutgruppen:
Gruppe 1: anorganische Verbindungen alkalisch reagierend
Gruppe 2: anorganische Verbindungen sauer reagierend
Gruppe 3: anorganische Verbindungen inert
Gruppe 4: organische, untereinander unreaktive Verbindungen
Gruppe 5: organische Polymerverbindungen
Gruppe 6: PVC
Gruppe 7: Ruß
Gruppe 8: Farbpigmente
Gruppe S: Nahrungs- und Futtermittel, Torf- und Erdenprodukte, Holzmehl etc.

Ab dem 1. März 2013 finden Sie uns unter folgender Anschrift:
Friedrichstraße 6
65185 Wiesbaden (Germany)
Telefon- und Faxnummer sowie die Durchwahlnummern unserer Mitarbeiter bleiben unverändert.


Für das Nachwuchsteam des verhinderten englischen Premiere-League-Clubs Aston Villa rückt die U17 des SV Wehen Wiesbaden im RIGK Trikot kurzfristig als Teilnehmer beim Wiesbadener-Liliencup nach.