Vertreiben Sie an reine Gewerbebetriebe laut VerpackV §7 oder §8 oder zusätzlich an private Haushalte bzw. vergleichbare Anfallstellen (zum Beispiel Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien. Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem
1.100-Liter Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.)?
Dann gibt Ihnen das Handbuch der Zentralen Stelle Auskunft über Ihre Registrierungspflichten.
Download How to Guide
Sollten Sie ausschließlich B2B Kunden beliefern, ändert sich für Sie nichts. Mit Ihrer Teilnahme an den RIGK-Systemen verhalten Sie sich nach wie vor gesetzeskonform.