Eine Zeitung, Kaffeetasse und eine Brille auf einem Tisch

News

09. August 2018

Das neue Verpackungsgesetz

Vertreiben Sie an reine Gewerbebetriebe laut VerpackV §7 oder §8 oder zusätzlich an private Haushalte bzw. vergleichbare Anfallstellen (zum Beispiel Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien. Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem
1.100-Liter Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.)?
Dann gibt Ihnen das Handbuch der Zentralen Stelle Auskunft über Ihre Registrierungspflichten.

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Sollten Sie ausschließlich B2B Kunden beliefern, ändert sich für Sie nichts. Mit Ihrer Teilnahme an den RIGK-Systemen verhalten Sie sich nach wie vor gesetzeskonform.

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Sollte dies nicht der Fall sein, steht Ihnen RIGK mit einer Lösung zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

Weitere Informationen:
Claudia Hoese
Kundenbetreuung, Marketing
+49 611 308600-12
hoese(at)rigk.de