Eine Zeitung, Kaffeetasse und eine Brille auf einem Tisch

News

05. Februar 2019

Gesetzliche Änderungen ab 1. Januar 2019

Das Verpackungsgesetz macht noch mal klar was seit 1992 gilt: Die erweiterte Produktverantwortung für Abfüller und Vertreiber, die verpackte Waren in Deutschland in Verkehr bringen. Das heißt, wer Verpackungen in Umlauf bringt muss seine Verkaufs-, Transport- und Umverpackungen zurücknehmen und einer Verwertung zuführen.(s. §15)

Logo Produktverantwortung

Im B2B Bereich beauftragen Abfüller und Vertreiber dazu RIGK. Im Konsumentenbereich muss man seine Verpackungen bei einem dualen System lizenzieren, das die Verpackungen über eine Gelbe Sack- oder Gelbe Tonne-Sammlung abholt. Dies kann neuerdings ebenfalls über RIGK abgewickelt werden. Wer an private Haushalte und haushaltsähnliche Anfallstellen liefert muss sich zusätzlich bei der Zentralen Stelle anmelden und die zugehörigen Markennamen, die in den B2C Bereich veräußert werden, im Verpackungsregister LUCID hinterlegen. Auch die Verpackungsmengen (Lizenzmengen bei dem dualen System heißen im Katalog „systembeteiligungspflichtig“) müssen nun ebenfalls der Zentralen Stelle gemeldet werden.

Register

RIGK und unser Kooperationspartner unterstützen unsere Zeichennutzer dabei. Industrielle und gewerbliche Verpackungen, die über RIGK lizenziert und verwertet werden, unterliegen keiner Meldepflicht bei der Zentralen Stelle. Auch für sie gilt selbstverständlich nach wie vor eine Rücknahme- und Verwertungspflicht, die über die RIGK-Systeme abgedeckt wird. Daher ist der Begriff „systembeteiligungspflichtig“ für Verpackungen an private Haushalte und haushaltsähnliche Anfallstellen respektive „nicht-systembeteiligungspflichtig“ für alle anderen - wie sie im Katalog, im Gesetz und in Veröffentlichungen der Zentralen Stelle verwandt wird - verwirrend und sehr unglücklich. Fazit: Die Rücknahme- und Verwertungspflichten für alle Verpackungen gelten weiterhin - für Industrie und Gewerbe ist dies in § 15 VerpackG  geregelt.

Richterhammer