Was ist das VerpackDG?

Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) und die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) definieren ab dem 12. August 2026 neu, wie Unternehmen in Deutschland mit Verpackungen umgehen müssen. Was steckt hinter diesen Gesetzen – und was bedeuten sie konkret?

Hintergrund.

Warum gibt es das neue VerpackDG?

Das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) basierte auf einer EU-Verpackungsrichtlinie aus dem Jahr 1994. Über 30 Jahre später hat die Europäische Union diesen Rahmen grundlegend erneuert: mit der Verordnung (EU) 2025/40, bekannt als PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation).

Im Gegensatz zur alten Richtlinie – die nur Mindeststandards setzte und den Mitgliedstaaten viel Spielraum ließ – ist die PPWR eine EU-Verordnung. Sie gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen 27 EU-Mitgliedstaaten, ohne dass nationale Parlamente eigene Gesetze beschließen müssen. Deutschland braucht das VerpackDG trotzdem, um die bestehenden deutschen Strukturen – das Verpackungsregister LUCID, die dualen Systeme, das Pfandsystem – an die neuen EU-Vorgaben anzupassen.

Das VerpackDG – kurz & knapp

Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ist das neue deutsche Gesetz, das ab dem 12. August 2026 das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) ablöst und die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) in nationales Recht einbettet – mit strengeren Pflichten für Registrierung, Rücknahme, Recyclingquoten und Kennzeichnung für nahezu alle Unternehmen, die Verpackungen und verpackte Produkte in Deutschland in Verkehr bringen.

Ziel der PPWR

Bis 2030 sollen die Verpackungsabfälle in der EU um 5 % sinken (Referenzjahr 2018), bis 2035 um 10 %, bis 2040 um 15 %. Gleichzeitig sollen Recyclingquoten deutlich steigen und Einwegformate schrittweise aus dem Markt gedrängt werden.

VerpackDG vs. PPWR.

Was ist der Unterschied zwischen VerpackDG und PPWR?

Die beiden Begriffe werden oft verwechselt. Hier die klare Abgrenzung:

EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

Die PPWR ist seit dem 11. Februar 2025 in Kraft und gilt ab dem 12. August 2026 in allen EU-Mitgliedstaaten – ohne dass eine nationale Umsetzung erforderlich ist. Die Verordnung setzt europaweit einheitliche Standards für Recyclingfähigkeit, Kennzeichnung, Rezyklateinsatz, Mehrweg und verbotene Verpackungsformate.

Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)

Das VerpackDG setzt die neuen europäischen Verpackungsvorgaben der PPWR in deutsches Recht um. Es baut auf bewährten Strukturen wie LUCID, den dualen Systemen und dem Pfandsystem auf und erweitert die Anforderungen für verpflichtete Unternehmen deutlich. Das Gesetz befindet sich derzeit noch im parlamentarischen Verfahren (Stand: Juli 2026). Das Inkrafttreten ist voraussichtlich zum 12. August vorgesehen.

Wichtig

Auch wenn das VerpackDG noch nicht final verabschiedet ist – die PPWR gilt ab 12. August 2026 unmittelbar. Unternehmen müssen die EU-Anforderungen erfüllen, unabhängig vom deutschen Gesetzgebungsstand.

Zeitplan.

Welche Fristen sind relevant?

Der Gesetzgebungsprozess läuft, aber der Stichtag steht fest. Daneben gibt es gestaffelte Fristen für Recyclingquoten bis 2030.

Februar 2025

EU-Verpackungsverordnung in Kraft

Die PPWR (EU) 2025/40 tritt in Kraft und gilt ab August 2026 unmittelbar.

11. Februar 2026

Kabinettsbeschluss VerpackDG

Die Bundesregierung verabschiedet den Gesetzentwurf. Anschließend europarechtliche Notifizierung.

10. Juli 2026

Bundestag- und Bundesratsabstimmung

Der Bundestag hat das Gesetz gebilligt, die wesentlichen Inhalte stehen nun fest.

Ausstehend

Formale Finalisierung in Deutschland: Ausfertigung, Verkündung, Inkrafttreten

Nach Bundesratszustimmung folgt typischerweise Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Verkündung.

12. August 2026

Stichtag – Geltungsbeginn

EU-Verpackungsverordnung und VerpackDG gelten. Unternehmen müssen compliant sein, unabhängig vom Gesetzgebungsstand.

Hinweis: Ein EU-weiter Durchführungsrechtsakt zum harmonisierten Register ist in Planung.  Nach Erlass haben nationale Gesetzgeber 18 Monate zur Anpassung – weitere Änderungen möglich.

Das Gesetz entwickelt sich noch weiter

Der finale Gesetzestext steht noch aus – und mit ihm weitere Details zu Fristen, Formaten und Pflichten.

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Verpackungstypen.

Welche Verpackungen sind betroffen?

Grundsätzlich alle Verpackungen, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden – mit besonderem Fokus auf bisher wenig regulierte gewerbliche und industrielle Verpackungen. Wenn Sie mit einem der folgenden Produkte arbeiten, diese herstellen oder auch nur in den Verkehr bringen, lesen Sie bitte aufmerksam weiter!

Verkaufsverpackungen

Verpackungen, die am Point-of-Sale an industrielle Endverbraucher abgegeben werden. Erweiterte Kennzeichnungs- und Recyclingfähigkeitspflichten.

Transportverpackungen

Verpackungen, die den Transport von Waren schützen und typischerweise beim industriellen Endverbraucher als Abfall anfallen

Industrieverpackungen

Großvolumige Verpackungen im B2B-Bereich: Fässer, Kanister, Big Bags, Papier- und Foliensäcke, Palettenmaterial u.v.m.

Landwirtschaftliche Verpackungen

Folien, Säcke, Big Bags und Behälter aus der Landwirtschaft.

Gewerbliche Verpackungen

Verpackungen aus dem Handel und Dienstleistungssektor: Gastro, Büro, Klinik. Systembeteiligung neu erforderlich.

Service-Verpackungen

Am Point-of-Sale befüllte Verpackungen (z.B. Einwegbecher, To-go-Behälter). Teils unter Verbots-Annex der PPWR.

Verbotene Formate (Annex V PPWR): Bestimmte Einwegformate werden ab 2030 vollständig verboten. Unternehmen sollten jetzt prüfen, ob ihre Verpackungen betroffen sind – ein Redesign braucht Zeit.

Pflichten.

Welche Pflichten gelten für Hersteller, Abfüller und/oder Inverkehrbringer von industriellen Verpackungen?

Das Kernstück des neuen Rechts: Wer Verpackungen in Verkehr bringt, ist verantwortlich für deren Rücknahme und Verwertung – auch im B2B-Bereich.

Was Hersteller & Inverkehrbringer tun müssen

Rücknahme-, Verwertungs- und Dokumentationspflichten

Gewerbliche und industrielle Verpackungen sind gemäß dem VerpackDG rücknahme- und verwertungspflichtig. Darüber hinaus muss dieser Prozess ausführlich dokumentiert und nachgewiesen werden.

Registrierung im LUCID Register

Hersteller und Inverkehrbringer müssen sich im LUCID Register der ZSVR registrieren, bevor Verpackungen erstmals in Verkehr gebracht werden.

EU-Bevollmächtigung für den deutschen Markt

Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland, die Verpackungen auf dem deutschen Markt vertreiben, müssen für die Erfüllung ihrer EPR-Pflichten eine bevollmächtigte Vertretung benennen. Diese Rolle kann in Deutschland auch die RIGK übernehmen.

Recyclingquoten einhalten

Die gestaffelten Quoten (75 % ab 2028, 80 % ab 2030) müssen materialbezogen nachgewiesen werden.

Was jetzt gilt

Erweiterte Herstellerverantwortung

Die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) verpflichtet Hersteller und Inverkehrbringer, Verantwortung für den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte zu übernehmen, insbesondere die Finanzierung und Organisation von Rücknahme, Recycling und Entsorgung.

Darüber hinaus gehört beispielsweise die Registrierung im LUCID Register zu den EPR-Pflichten.
Ziel ist es, Abfall zu reduzieren, Ressourcen zu schonen und die Kreislaufwirtschaft zu stärken.

Nachweispflichten.

Welches Reporting ist erforderlich?

Verpackungs-Compliance bedeutet nicht nur das richtige zu tun – es bedeutet auch, es lückenlos belegen zu können. Das neue Recht stellt klare Anforderungen an Nachweise und Reporting.

Mengennachweis

Jährliche Meldung der in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen, aufgeschlüsselt nach Material und Kategorie. Basis für die Berechnung der Recyclingquoten.

Verwertungsnachweis

Nachweis, dass die zurückgenommenen Verpackungen tatsächlich verwertet wurden – durch Zertifikate der Verwertungsanlage oder zertifizierter Systeme wie RIGK.

Registrierungsnachweis

Beleg der Registrierung bei der zuständigen Behörde und Mitgliedschaft in einem zugelassenen Rücknahmesystem vor dem erstmaligen Inverkehrbringen.

Recyclingfähigkeitsnachweis

Nachweis, dass Verpackungen die neuen EU-Recyclingfähigkeitskriterien erfüllen. Greenwashing-Aussagen wie „recycelbar" müssen belegt werden.
 

Reporting an Behörden

Regelmäßige Berichte an die zuständigen Behörden – Häufigkeit und Format werden im finalen VerpackDG-Text und den EU-Durchführungsrechtsakten festgelegt.

Aufbewahrungspflichten

Alle Nachweise und Belege müssen über einen bestimmten Zeitraum aufbewahrt werden und bei Kontrollen verfügbar sein. Genaue Fristen folgen aus dem finalen Text.

RIGK-Tipp: Wer Rücknahme und Verwertung über RIGK abwickelt, erhält alle erforderlichen Nachweise und Zertifikate automatisch – keine separate Dokumentation nötig.

Risiken & Konsequenzen.

Was droht bei Nichtbeachtung?

Unternehmen, die die bestehenden Gesetze missachten, riskieren beispielsweise Bußgelder oder Inverkehrbringungsverbote.

Risikostufe – Hoch

Mögliche Sanktion: Ordnungswidrigkeit, Bußgeld, Vertriebsstopp

Mögliche Sanktion: Bußgeld, Nachzahlungspflicht, Rücknahme aus dem Markt

Mögliche Sanktion: Vertriebsverbot, Bußgeld

Behördliche Durchsetzung nimmt zu

Mit Einführung des neuen Registers und der Zulassungspflicht für Systembetreiber wird die Kontrolle systematischer. Nicht registrierte Unternehmen werden sichtbar.

Keine Übergangsfrist für Unwissenheit

Die Pflichten gelten ab dem Stichtag – unabhängig davon, ob ein Unternehmen von der Regelung wusste. Frühzeitige Prüfung schützt.

Risikostufe – Mittel

Mögliche Sanktion: Bußgeld, behördliche Prüfung, Nachweispflicht

Mögliche Sanktion: Nachmeldepflicht, Ausgleichszahlungen

Mögliche Sanktion: Abmahnung, Bußgeld, Imageschaden

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FAQ: Das VerpackDG

Die häufigsten Fragen, die uns Unternehmen zum Gesetz stellen.

Klarheit schaffen, bevor es verpflichtend wird

RIGK begleitet Sie von der ersten Einordnung bis zur praxisnahen Rücknahmelösung – unverbindlich, branchennah und mit Blick auf Ihren konkreten Handlungsbedarf.

  • Keine Standardantworten – individuelle Einordnung Ihrer Situation
  • Jahrzehntelange Erfahrung mit B2B-Rücknahmesystemen
  • Begleitung auch bei weiteren Gesetzesänderungen

* Hinweis: Die auf dieser Landingpage bereitgestellten Informationen geben einen ersten Überblick über die europäische Verpackungsverordnung (PPWR) sowie das nationale Umsetzungsgesetz in Deutschland, dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG). Sie dienen der Orientierung hinsichtlich der wesentlichen Pflichten, Verantwortlichkeiten und der von RIGK angebotenen Lösungsoptionen. Die Inhalte sind nicht abschließend und ersetzen weder eine individuelle Prüfung des Einzelfalls noch eine Rechtsberatung.