Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) und die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) definieren ab dem 12. August 2026 neu, wie Unternehmen in Deutschland mit Verpackungen umgehen müssen. Was steckt hinter diesen Gesetzen – und was bedeuten sie konkret?

Hintergrund.
Das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) basierte auf einer EU-Verpackungsrichtlinie aus dem Jahr 1994. Über 30 Jahre später hat die Europäische Union diesen Rahmen grundlegend erneuert: mit der Verordnung (EU) 2025/40, bekannt als PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation).
Im Gegensatz zur alten Richtlinie – die nur Mindeststandards setzte und den Mitgliedstaaten viel Spielraum ließ – ist die PPWR eine EU-Verordnung. Sie gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen 27 EU-Mitgliedstaaten, ohne dass nationale Parlamente eigene Gesetze beschließen müssen. Deutschland braucht das VerpackDG trotzdem, um die bestehenden deutschen Strukturen – das Verpackungsregister LUCID, die dualen Systeme, das Pfandsystem – an die neuen EU-Vorgaben anzupassen.
Das VerpackDG – kurz & knapp
Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ist das neue deutsche Gesetz, das ab dem 12. August 2026 das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) ablöst und die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) in nationales Recht einbettet – mit strengeren Pflichten für Registrierung, Rücknahme, Recyclingquoten und Kennzeichnung für nahezu alle Unternehmen, die Verpackungen und verpackte Produkte in Deutschland in Verkehr bringen.
Ziel der PPWR
Bis 2030 sollen die Verpackungsabfälle in der EU um 5 % sinken (Referenzjahr 2018), bis 2035 um 10 %, bis 2040 um 15 %. Gleichzeitig sollen Recyclingquoten deutlich steigen und Einwegformate schrittweise aus dem Markt gedrängt werden.
VerpackDG vs. PPWR.
Die beiden Begriffe werden oft verwechselt. Hier die klare Abgrenzung:
Auch wenn das VerpackDG noch nicht final verabschiedet ist – die PPWR gilt ab 12. August 2026 unmittelbar. Unternehmen müssen die EU-Anforderungen erfüllen, unabhängig vom deutschen Gesetzgebungsstand.
Zeitplan.
Der Gesetzgebungsprozess läuft, aber der Stichtag steht fest. Daneben gibt es gestaffelte Fristen für Recyclingquoten bis 2030.

Hinweis: Ein EU-weiter Durchführungsrechtsakt zum harmonisierten Register ist in Planung. Nach Erlass haben nationale Gesetzgeber 18 Monate zur Anpassung – weitere Änderungen möglich.
Der finale Gesetzestext steht noch aus – und mit ihm weitere Details zu Fristen, Formaten und Pflichten.
Wir halten Sie auf dem Laufenden, sobald sich etwas ändert.
Verpackungstypen.
Grundsätzlich alle Verpackungen, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden – mit besonderem Fokus auf bisher wenig regulierte gewerbliche und industrielle Verpackungen. Wenn Sie mit einem der folgenden Produkte arbeiten, diese herstellen oder auch nur in den Verkehr bringen, lesen Sie bitte aufmerksam weiter!
Verbotene Formate (Annex V PPWR): Bestimmte Einwegformate werden ab 2030 vollständig verboten. Unternehmen sollten jetzt prüfen, ob ihre Verpackungen betroffen sind – ein Redesign braucht Zeit.
Pflichten.
Das Kernstück des neuen Rechts: Wer Verpackungen in Verkehr bringt, ist verantwortlich für deren Rücknahme und Verwertung – auch im B2B-Bereich.
Erweiterte Herstellerverantwortung
Die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) verpflichtet Hersteller und Inverkehrbringer, Verantwortung für den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte zu übernehmen, insbesondere die Finanzierung und Organisation von Rücknahme, Recycling und Entsorgung.
Darüber hinaus gehört beispielsweise die Registrierung im LUCID Register zu den EPR-Pflichten.
Ziel ist es, Abfall zu reduzieren, Ressourcen zu schonen und die Kreislaufwirtschaft zu stärken.
Nachweispflichten.
Verpackungs-Compliance bedeutet nicht nur das richtige zu tun – es bedeutet auch, es lückenlos belegen zu können. Das neue Recht stellt klare Anforderungen an Nachweise und Reporting.
RIGK-Tipp: Wer Rücknahme und Verwertung über RIGK abwickelt, erhält alle erforderlichen Nachweise und Zertifikate automatisch – keine separate Dokumentation nötig.
Risiken & Konsequenzen.
Unternehmen, die die bestehenden Gesetze missachten, riskieren beispielsweise Bußgelder oder Inverkehrbringungsverbote.
Risikostufe – Hoch
Mögliche Sanktion: Ordnungswidrigkeit, Bußgeld, Vertriebsstopp
Mögliche Sanktion: Bußgeld, Nachzahlungspflicht, Rücknahme aus dem Markt
Mögliche Sanktion: Vertriebsverbot, Bußgeld
Behördliche Durchsetzung nimmt zu
Mit Einführung des neuen Registers und der Zulassungspflicht für Systembetreiber wird die Kontrolle systematischer. Nicht registrierte Unternehmen werden sichtbar.
Keine Übergangsfrist für Unwissenheit
Die Pflichten gelten ab dem Stichtag – unabhängig davon, ob ein Unternehmen von der Regelung wusste. Frühzeitige Prüfung schützt.
Risikostufe – Mittel
Mögliche Sanktion: Bußgeld, behördliche Prüfung, Nachweispflicht
Mögliche Sanktion: Nachmeldepflicht, Ausgleichszahlungen
Mögliche Sanktion: Abmahnung, Bußgeld, Imageschaden
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Die häufigsten Fragen, die uns Unternehmen zum Gesetz stellen.
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* Hinweis: Die auf dieser Landingpage bereitgestellten Informationen geben einen ersten Überblick über die europäische Verpackungsverordnung (PPWR) sowie das nationale Umsetzungsgesetz in Deutschland, dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG). Sie dienen der Orientierung hinsichtlich der wesentlichen Pflichten, Verantwortlichkeiten und der von RIGK angebotenen Lösungsoptionen. Die Inhalte sind nicht abschließend und ersetzen weder eine individuelle Prüfung des Einzelfalls noch eine Rechtsberatung.