Wen betrifft das VerpackDG?

Grundlage ist die EU-Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40), die ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten gelten wird. Das deutsche Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) regelt die nationale Ausgestaltung und Umsetzung.

Kurzantwort.

Wer ist vom Verpackungsrecht- Durchführungsgesetz betroffen?

Die PPWR und das VerpackDG richten sich an eine Vielzahl von Wirtschaftsakteuren entlang der gesamten Verpackungslieferkette – von der Entwicklung und Herstellung über das erstmalige Bereitstellen auf dem Markt bis hin zur Entsorgung und Verwertung. 

Alle Details zum Gesetz

 

Wichtig

Im Mittelpunkt dieser Website stehen die Pflichten von Herstellern (producer) und Erzeugern (manufacturer).

Betroffene Unternehmen.

Welche Branchen und Unternehmenstypen sind betroffen?

Die folgende Übersicht zeigt, welche Unternehmenstypen unter das VerpackDG fallen. Für einige sind diese regulatorischen Vorgaben vollkommen neu. 

Hersteller & Produzenten

Unternehmen, die Produkte herstellen und diese in Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland oder der EU in Verkehr bringen, sind vollumfänglich betroffen – unabhängig davon, ob sie an private Endverbraucher oder an andere Unternehmen (B2B) liefern.

Abfüller & Verpacker

Wer fremde Produkte befüllt, abpackt, konfektioniert oder in Verpackungen einschweißt und diese anschließend in den Handel bringt, gilt im Sinne des VerpackDG als Erstinverkehrbringer – auch wenn er nicht der Hersteller des Produkts selbst ist. Diese Regelung betrifft Lohnabfüller, Kontraktpacker und Fulfillment-Dienstleister gleichermaßen.

Importeure

Unternehmen, die Waren aus dem Ausland nach Deutschland importieren – ob aus EU-Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten wie China, den USA oder der Türkei – übernehmen automatisch alle Pflichten des Originalherstellers. Als Erstinverkehrbringer auf dem deutschen Markt sind sie für Registrierung, Lizenzierung und Verwertungsnachweis verantwortlich. Das Herkunftsland der Ware oder der Sitz des ursprünglichen Herstellers spielen dabei keine Rolle.


Onlinehändler & Marktplätze

Onlinehändler bringen mit jeder Versandverpackung – Karton, Versandtasche, Füllmaterial – Verpackungen in Verkehr und unterliegen denselben Pflichten wie der stationäre Handel: Registrierung im LUCID-Portal, Beteiligung an einem dualen System und jährliche Mengenmeldung. Das gilt auch für gewerbliche Verkäufer auf Plattformen wie Amazon, eBay oder Etsy sowie für Dropshipping-Anbieter, die Versandverpackungen beauftragen, ohne sie physisch zu berühren.

Händler & Vertreiber

Stationäre Einzelhändler, Großhändler, Distributoren und Vertreiber können als Erstinverkehrbringer gelten, wenn sie verpackte Waren beziehen und diese – ohne dass ein vorgelagerter Hersteller die Pflichten bereits übernommen hat – in Deutschland in Verkehr bringen. Insbesondere beim Import von Eigenmarken oder beim Bezug von Waren aus Nicht-EU-Ländern liegt die volle Verantwortung beim Händler, nicht beim ausländischen Lieferanten.

Industriebetriebe

Industrielle Verpackungen unterliegen bereits heute gesetzlichen Rücknahme-, Verwertungs- und Nachweispflichten. Mit den neuen Vorgaben wird es für Unternehmen umso wichtiger, diese Anforderungen rechtssicher und effizient umzusetzen. RIGK unterstützt B2B-Unternehmen dabei mit passenden Lösungen und zuverlässiger Expertise.

Landwirtschaft

Packmittel wie Big Bags, Kanister, Folien und Behälter aus der landwirtschaftlichen Nutzung sind ebenfalls rücknahme- und verwertungspflichtig.

Keine Mindestmengen, keine Umsatzgrenzen

Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz macht keine Ausnahmen für Kleinstmengen oder geringe Umsätze. Wer auch nur kleine Mengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und verpackten Produkten in Verkehr bringt, ist registrierungs- und meldepflichtig.

Neue Regelung ab 2026.

Auch reine B2B-Unternehmen sind betroffen

Auch reine B2B-Unternehmen sind von den Vorgaben des VerpackDG betroffen. Je nach Verpackungsart gelten bereits heute Pflichten zur Rücknahme, Verwertung und Nachweisführung. Mit den neuen formalen Anforderungen wird eine rechtssichere und nachvollziehbare Umsetzung für Unternehmen noch wichtiger.

 

Betroffen

Ein Chemieunternehmen, das Reinigungsmittel in Kanistern an Gewerbekunden liefert, unterliegt für diese Kanister den gesetzlichen Rücknahme- und Verwertungspflichten – entweder über ein zugelassenes System oder im Rahmen einer eigenen Lösung.

Betroffen

Ein Agrarbetrieb, der Düngemittel in Großsäcken kauft – der Lieferant ist für die Rücknahme dieser Verpackungen verantwortlich.

Betroffen

Ein Maschinenhersteller, der Bauteile in Transportverpackungen und Industriefolien liefert, ist für die EPR-Pflichten verantwortlich.

RIGK ist spezialisiert auf B2B

Sie sind im B2B-Bereich tätig und unsicher, ob Sie betroffen sind? 
Als eines der wenigen zugelassenen Rücknahmesysteme für gewerbliche und industrielle Verpackungen begleitet RIGK Sie bei der Umsetzung dieser neuen Pflichten – operativ, dokumentiert und behördenkonform.
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Unternehmensgröße.

Gilt das VerpackDG auch für kleine Unternehmen?

Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz betrifft nicht nur große Unternehmen. Entscheidend ist nicht die Unternehmensgröße, sondern das Inverkehrbringen von Verpackungen und verpackten Produkten.

Kleinunternehmer 

nach §19 UStG, die verpackte Waren verkaufen, sind betroffen.

Gelegenheitshändler

auf eBay oder Etsy sind betroffen, wenn sie gewerbsmäßig handeln.

Startups und Neugründungen

müssen sich vor dem ersten Inverkehrbringen registrieren.

Rein private Verkäufe

(z.B. Privatpersonen auf Flohmärkten) sind nicht betroffen – sofern keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.

Bußgelder bis 200.000 €

Verstöße gegen gesetzliche Pflichten können mit Bußgeldern von bis zu 200.000 € und sofortigen Vertriebsverboten geahndet werden – unabhängig von der Unternehmensgröße.

Direkte Antwort

Ja – das VerpackDG gilt unabhängig von Unternehmensgröße, Mitarbeiterzahl oder Jahresumsatz. Es gibt keine Kleinstmengenregelung. Auch ein Kleinunternehmer, der nur wenige Pakete pro Jahr versendet, unterliegt den Pflichten.

Schnellcheck.

Bin ich vom VerpackDG betroffen? – Selbsttest

Beantworten Sie die folgenden Fragen. Wenn Sie auch nur eine davon mit „Ja" beantworten, sind Sie sehr wahrscheinlich betroffen.

Versende ich Produkte in Kartons, Versandtaschen oder anderen Verpackungen an Kunden?


Stelle ich Produkte her, die in einer Verpackung verkauft werden?


Importiere ich Waren aus dem Ausland, die verpackt geliefert werden?


Befülle oder verpacke ich Produkte, bevor ich sie an Kunden oder Händler liefere?


Nutze ich industrielle Verpackungen wie Fässer, Kanister, Säcke, Paletten in meinem Betrieb?
(Nur wenn sie vertrieben werden, nicht für den internen Gebrauch)

Liefere ich verpackte Produkte an andere Unternehmen – auch wenn ich selbst kein Endkundengeschäft betreibe?

Ausnahmen & Sonderregeln.

Gibt es Ausnahmen vom VerpackDG?

Ausnahmen sind eng begrenzt und betreffen spezifische Sachverhalte. Sie gelten nicht nach Unternehmensgröße, sondern nach der Art der Verpackung oder dem Verwendungszweck.

 

Arzneimittel- und Gefahrgutverpackungen

Für bestimmte regulierte Bereiche bestehen Sonderregelungen – diese müssen im Einzelfall geprüft werden.

Vorlizenzierende Hersteller

In bestimmten Fällen kann der Verpackungshersteller die Lizenzierung übernehmen – das gilt nur bei Serviceverpackungen.

Rein private Verkäufe

Privatpersonen, die nicht gewerbsmäßig handeln, sind nicht betroffen. Maßgeblich ist die Regelmäßigkeit und der Erwerbscharakter der Tätigkeit.

Keine Ausnahme für Kleinstmengen

Auch wer nur eine geringe Menge Verpackungen in Verkehr bringt, ist registrierungs- und meldepflichtig. Eine Mengenschwelle gibt es nicht.

Keine Ausnahme für ausländische Unternehmen

Auch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die Waren nach Deutschland liefern oder in Deutschland verkaufen, müssen die deutschen und EU-weiten Anforderungen erfüllen.

Im Zweifel: Beratung einholen

Die Ausnahmetatbestände sind rechtlich komplex. Wer unsicher ist, ob eine Ausnahme greift, sollte sich professionell beraten lassen – eine falsche Einschätzung kann teuer werden.

Betroffen – aber noch keine Lösung?

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FAQ: Wen betrifft das VerpackDG?

Die häufigsten Fragen, die uns Unternehmen zu diesem Thema stellen.

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* Hinweis: Die auf dieser Landingpage bereitgestellten Informationen geben einen ersten Überblick über die europäische Verpackungsverordnung (PPWR) sowie das nationale Umsetzungsgesetz in Deutschland, dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG). Sie dienen der Orientierung hinsichtlich der wesentlichen Pflichten, Verantwortlichkeiten und der von RIGK angebotenen Lösungsoptionen. Die Inhalte sind nicht abschließend und ersetzen weder eine individuelle Prüfung des Einzelfalls noch eine Rechtsberatung.