Grundlage ist die EU-Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40), die ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten gelten wird. Das deutsche Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) regelt die nationale Ausgestaltung und Umsetzung.

Kurzantwort.
Die PPWR und das VerpackDG richten sich an eine Vielzahl von Wirtschaftsakteuren entlang der gesamten Verpackungslieferkette – von der Entwicklung und Herstellung über das erstmalige Bereitstellen auf dem Markt bis hin zur Entsorgung und Verwertung.
Wichtig
Im Mittelpunkt dieser Website stehen die Pflichten von Herstellern (producer) und Erzeugern (manufacturer).
Betroffene Unternehmen.
Die folgende Übersicht zeigt, welche Unternehmenstypen unter das VerpackDG fallen. Für einige sind diese regulatorischen Vorgaben vollkommen neu.
Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz macht keine Ausnahmen für Kleinstmengen oder geringe Umsätze. Wer auch nur kleine Mengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und verpackten Produkten in Verkehr bringt, ist registrierungs- und meldepflichtig.
Neue Regelung ab 2026.
Auch reine B2B-Unternehmen sind von den Vorgaben des VerpackDG betroffen. Je nach Verpackungsart gelten bereits heute Pflichten zur Rücknahme, Verwertung und Nachweisführung. Mit den neuen formalen Anforderungen wird eine rechtssichere und nachvollziehbare Umsetzung für Unternehmen noch wichtiger.
Betroffen
Ein Chemieunternehmen, das Reinigungsmittel in Kanistern an Gewerbekunden liefert, unterliegt für diese Kanister den gesetzlichen Rücknahme- und Verwertungspflichten – entweder über ein zugelassenes System oder im Rahmen einer eigenen Lösung.
Betroffen
Ein Agrarbetrieb, der Düngemittel in Großsäcken kauft – der Lieferant ist für die Rücknahme dieser Verpackungen verantwortlich.
Betroffen
Ein Maschinenhersteller, der Bauteile in Transportverpackungen und Industriefolien liefert, ist für die EPR-Pflichten verantwortlich.
Sie sind im B2B-Bereich tätig und unsicher, ob Sie betroffen sind?
Als eines der wenigen zugelassenen Rücknahmesysteme für gewerbliche und industrielle Verpackungen begleitet RIGK Sie bei der Umsetzung dieser neuen Pflichten – operativ, dokumentiert und behördenkonform.
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Unternehmensgröße.
Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz betrifft nicht nur große Unternehmen. Entscheidend ist nicht die Unternehmensgröße, sondern das Inverkehrbringen von Verpackungen und verpackten Produkten.
Bußgelder bis 200.000 €
Verstöße gegen gesetzliche Pflichten können mit Bußgeldern von bis zu 200.000 € und sofortigen Vertriebsverboten geahndet werden – unabhängig von der Unternehmensgröße.
Direkte Antwort
Ja – das VerpackDG gilt unabhängig von Unternehmensgröße, Mitarbeiterzahl oder Jahresumsatz. Es gibt keine Kleinstmengenregelung. Auch ein Kleinunternehmer, der nur wenige Pakete pro Jahr versendet, unterliegt den Pflichten.
Schnellcheck.
Beantworten Sie die folgenden Fragen. Wenn Sie auch nur eine davon mit „Ja" beantworten, sind Sie sehr wahrscheinlich betroffen.
Ausnahmen & Sonderregeln.
Ausnahmen sind eng begrenzt und betreffen spezifische Sachverhalte. Sie gelten nicht nach Unternehmensgröße, sondern nach der Art der Verpackung oder dem Verwendungszweck.

Im Zweifel: Beratung einholen
Die Ausnahmetatbestände sind rechtlich komplex. Wer unsicher ist, ob eine Ausnahme greift, sollte sich professionell beraten lassen – eine falsche Einschätzung kann teuer werden.
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Die häufigsten Fragen, die uns Unternehmen zu diesem Thema stellen.
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* Hinweis: Die auf dieser Landingpage bereitgestellten Informationen geben einen ersten Überblick über die europäische Verpackungsverordnung (PPWR) sowie das nationale Umsetzungsgesetz in Deutschland, dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG). Sie dienen der Orientierung hinsichtlich der wesentlichen Pflichten, Verantwortlichkeiten und der von RIGK angebotenen Lösungsoptionen. Die Inhalte sind nicht abschließend und ersetzen weder eine individuelle Prüfung des Einzelfalls noch eine Rechtsberatung.