Allgemeine Geschäfts- und Annahmebedingungen

RIGK GmbH, Wiesbaden
(RIGK-PICKUP-SYSTEM)

I. Geschäftsbedingungen

Nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäfts- und Annahmebedingungen, Stand: 01.07.2019, wird zwischen dem Endverbraucher / Abfallerzeuger und der RIGK GmbH, Wiesbaden (nachfolgend „RIGK“) ein Vertrag über die Annahme von gebrauchten Verpackungen abgeschlossen.

1. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäfts- und Annahmebedingungen

Die Leistungen von RIGK erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts- und Annahmebedingungen, soweit diese von RIGK in Bezug genommen werden, auch wenn die Allgemeinen Geschäfts- und Annahmebedingungen nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden sollten. Gegenbestätigungen des Endverbrauchers / Abfallerzeugers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von den Allgemeinen Geschäfts- und Annahmebedingungen und etwaigen weiteren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn RIGK sie in Textform bestätigt.

2.    Vertragsgegenstand, Begriffsbestimmungen

RIGK nimmt im Auftrag der Abfüller / Vertreiber Verpackungen zurück und führt diese einer Verwertung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des Abfallrechts zu. Verpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern sind die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 kennzeichnungspflichtigen Verpackungen für gefährliche Stoffe und Gemische oder die gemäß ADR, Anlagen A und B, zu kennzeichnenden gefährlichen Güter (nachfolgend „Schadstoffverpackungen“). Verpackungen, die nicht-schadstoffhaltige Füllgüter enthalten, sind die in §§ 4 und 7 VerpackV (ab 01.01.2019: § 15 VerpackG) aufgeführten Verpackungen aus Industrie und Gewerbe.

3.    Pflichten von RIGK

Mit Annahme der gebrauchten Verpackungen und unter der Bedingung, dass der Endverbraucher / Abfallerzeuger die Allgemeinen Geschäfts- und Annahmebedingungen erfüllt, verpflichtet sich RIGK gegenüber dem Endverbraucher / Abfallerzeuger, nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie des untergesetzlichen Regelwerks, die gebrauchten Verpackungen einer Verwertung zuzuführen. Die bei der Sortierung und der Verwertung anfallenden Abfälle werden einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt.

4.    Pflichten des Endverbrauchers / Abfallerzeugers

Der Endverbraucher ist verpflichtet, nur Verpackungen zu übergeben, die

  • vollständig entleert sind, d. h. Verpackungen für Flüssigprodukte müssen „tropffrei“, für Feststoffe „rieselfrei“ und für zähe, pastöse, klebrige oder ähnliche Stoffe „spachtelrein“ sein; weiterhin dürfen keine Reste vorhanden sein, die freigesetzt werden können,
  • ein RIGK-PICKUP Zeichen oder das Firmenlogo des Zeichennutzers tragen
  • ein lesbares Produktetikett des Originalfüllgutes tragen,
  • frei von Fremdstoffen sind, die nicht Bestandteil der Verpackung sind, z. B. Papier, Pappe, Holz, Klebebänder, artfremde Kunststoffe, Metalle usw.
  • ungespülte Schadstoffgebinde sind mit dem Originalverschluss zu verschließen.
  • bei gespülten Schadstoffverpackungen sind die Gefahrensymbole zu schwärzen bzw. zu entfernen
  • gespülte Schadstoffgebinde und nicht-schadstoffhaltige Gebinde sind offen und der Deckel getrennt abzugeben

Der Endverbraucher ist verpflichtet, mittels Meldeformular die Abholung zu beauftragen.

5.    Ausschluss der Annahme

Von der Annahme ausgeschlossen sind Verpackungen, die

  • befüllt waren mit zur Klasse der explosiven Stoffe/Gemische oder Erzeugnissen mit Explosivstoff im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gehörenden Substanzen,
  • mit Gasen, explosiven, radioaktiven und infektiösen Stoffen (ADR-Klassen 1, 2, 6.2 und 7) befüllt waren,
  • aufgrund anderer Rechtsvorschriften besonders zu entsorgen sind,
  • aufgrund ihrer Beschaffenheit und / oder mangelnden Entleerbarkeit die stoffliche Verwertung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen erheblich erschweren oder stören,
  • nicht den Allgemeinen Geschäfts- und Annahmebedingungen entsprechen,
  • andere als für den Transport, die Lagerung und den Verbrauch vom Abfüller /Vertreiber bestimmte Füllgüter enthalten haben,
  • mit folgenden oder ähnlichen, in der gewerblichen Landwirtschaft gebräuchlichen Füllgütern wie Pflanzenschutzmitteln, Flüssigdünger, Vorratsschutzmitteln, Wachstumsreglern, Spritzenreiniger oder Spritzhilfsstoffen befüllt waren.

6. Rückweisung von Verpackungen

RIGK oder die von ihr beauftragten Entsorger sind berechtigt, die Annahme von Verpackungen, die nicht den Allgemeinen Geschäfts- und Annahmebedingungen entsprechen, unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu verweigern. Nach der Annahme der Verpackungen wird der Entsorger bei Gefahr im Verzuge eine Ersatzvornahme auf Rechnung und Gefahr des Endverbrauchers / Abfallerzeugers in die Wege leiten und ggf. die zuständigen Behörden einschalten.

7. Gefahrübergang

Die Gefahr der angelieferten und angenommenen Verpackungen geht erst dann auf RIGK über, wenn RIGK selbst oder der von RIGK beauftragte Entsorger die Annahme der Verpackungen erklärt hat.

8. Gewährleistung und Haftung des Endverbrauchers / Abfallerzeugers

Der Endverbraucher / Abfallerzeuger gewährleistet und sichert zu, dass die von ihm bereit gestellten Verpackungen den Allgemeinen Geschäfts- und Annahmebedingungen entsprechen. RIGK behält sich das Recht der Nachprüfung vor. Der Endverbraucher / Abfallerzeuger haftet der RIGK nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die RIGK aus einer Verletzung der dem Endverbraucher / Abfallerzeuger obliegenden Verpflichtungen aus den Allgemeinen Geschäfts- und Annahmebedingungen entstehen, insbesondere aus der Verletzung der Verpflichtung, keine Verpackungen anzuliefern, die gemäß vorstehender Ziffer 4 nicht vollständig entleert sind. Haftet der Endverbraucher / Anlieferer hiernach, so wird er RIGK auch von entsprechenden Schadensersatzansprüchen Dritter, einschließlich der von RIGK zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten beauftragten Unternehmen, im Umfang seiner Haftung freistellen.

9. Allgemeine Bestimmungen

Die Schriftform gilt auch durch die Textform gem. § 126b BGB gewahrt. Für diese Allgemeinen Geschäfts- und Annahmebedingungen sowie etwaiger weiterer in Bezug genommener Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Endverbraucher / Abfallerzeuger und RIGK gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der Endverbraucher / Abfallerzeuger Kaufmann ist, ist Gerichtsstand Wiesbaden. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäfts- und Annahmebedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.