RIGK GmbH, Wiesbaden
(RIGK-SYSTEM und RIGK-G-SYSTEM)
1.1 Die AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen RIGK und dem Auftraggeber sowie für die Anbahnung, das Zustandekommen und die Abwicklung der Verträge. Die AGB gelten für sämtliche Leistungen der RIGK gegenüber dem Auftraggeber und dem Endverbraucher / Abfallerzeuger. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Fassung dieser AGB.
1.2 Die Leistungen von RIGK erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB, soweit diese von RIGK in Bezug genommen werden, auch wenn die AGB nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden sollten, also insbesondere auch für künftige Geschäfte. Gegenbestätigungen des Endverbrauchers / Abfallerzeugers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen. Entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn sie in Angebot oder Annahme enthalten sind und ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen wird. Abweichungen und Änderungen von den AGB der RIGK und etwaige weitere Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn RIGK sie schriftlich anerkennt. Die vorbehaltlose Erbringung vertraglicher Leistungen durch RIGK in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB des Auftraggebers lässt die ausschließliche und vorrangige Geltung der AGB der RIGK unberührt.
1.3 Falls sich die Bedingungen in verschiedenen Dokumenten widersprechen, gelten die Regelungen in folgender Reihenfolge:
1.3.1 Regelungen im Rücknahmesystembeteiligungsvertrag sowie dem Zeichennutzungsvertrag;
1.3.2 diese AGB;
1.3.3 Leistungsbeschreibungen im Rahmen des Angebotes nebst Preisangaben;
1.3.4 gesetzliche Regelungen.
2.1 Die Angebote der RIGK sind grundsätzlich freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich der Vergütung, sofern zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart ist.
2.2 Mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch RIGK. Nebenabreden oder sonstige Vereinbarungen vor, bei oder nach Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
2.3 Die Präsentation von Leistungen der RIGK im Internet und in Prospekten, Katalogen und Broschüren dient lediglich der Information. Sie stellen kein verbindliches Angebot durch RIGK dar.
3.1 Gegenstand der Leistungen der RIGK, insbesondere des Rücknahmesystembeteiligungsvertrages, sind ausschließlich nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-5 VerpackG, namentlich:
3.1.1 Transportverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VerpackG (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerpackG),
3.1.2 Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerpackG),
3.1.3 Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 VerpackG eine Systembeteiligung nicht möglich ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VerpackG),
3.1.4 Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter im Sinne von § 3 Abs. 7 i. V. m. Anlage 2 VerpackG (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VerpackG) und
3.1.5 Mehrwegverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 3 VerpackG (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VerpackG).
3.2 Der Auftraggeber sichert zu, dass die unter dem mit ihm geschlossenen Vertrag angelieferten Verpackungen den AGB und den Annahmebedingungen im Rücknahmesystembeteiligungsvertrag entsprechen.
3.3 Die von RIGK jeweils übernommenen Leistungspflichten entbinden den Auftraggeber weder von seiner öffentlich-rechtlichen Verantwortung für die zu verwertenden Verpackungen noch von sonstigen ihn betreffenden öffentlich-rechtlichen Pflichten.
3.4 RIGK ist berechtigt, sich zur Vertragserfüllung Dritter zu bedienen.
4.1 Soweit nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart beziehen sich jegliche Vergütungsabreden auf die Währung Euro.
4.2 Alle Preisangaben von RIGK sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.3 Der Auftraggeber kann gegenüber den Forderungen der RIGK nur mit unbe-strittenen, von RIGK anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet etwaige Dienstleistungen/Lieferungen binnen zwei Wochen ab Erbringung der Leistung oder Teilleistung sorgfältig auf Mängel zu überprüfen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich, detailliert und nachvollziehbar gegenüber RIGK zu rügen.
5.2 Ein Mangel der Leistungen der RIGK liegt nicht vor, wenn dieser auf einem Mangel aus der Sphäre des Auftraggebers, insbesondere in den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten und Informationen, beruht.
5.3 Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels gegenüber RIGK verjähren innerhalb von einem Jahr ab Vornahme der Leistung.
6.1 Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften RIGK und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
6.2 Im Fall eines Sach- oder Vermögensschadens aufgrund einer fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von RIGK beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
6.3 RIGK haftet nicht für indirekte und Folgeschäden sowie Gewinn und Produktionsausfall.
6.4 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der Mitarbeiter und Beauftragten von RIGK.
6.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Fälle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Personenschäden oder für Fälle, in denen das Gesetz zwingend eine unbeschränkte Haftung vorsieht.
6.6 Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren gegenüber RIGK innerhalb von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
6.7 Die Haftung des Auftraggebers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
7.2 Vertraglicher Erfüllungsort für alle sich aus den Verträgen ergebenden Ansprüche ist Wiesbaden.
7.3 Sollte einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, gilt statt der unwirksamen Vereinbarung eine wirksame Bestimmung, die der zu ersetzenden Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommt, hilfsweise die gesetzliche Regelung; die anderen Abreden gelten fort. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.
7.4 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang dem Vertrag ist – soweit rechtlich zulässig – Wiesbaden.
7.5 Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, unterstehen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist deutsch.