4. International Recycling Forum Wiesbaden

10. bis 11. Dezember 2024

Ihre passende Verpackung mit Rezyklat­anteil:

Allgemeine Geschäfts- und Annahmebedingungen

RIGK GmbH, Wiesbaden
(RIGK-SYSTEM und RIGK-G-SYSTEM)

I. Geschäftsbedingungen

Nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäfts- und Annahmebedingungen, Stand: 01.12.2018 , wird zwischen dem Endverbraucher / Abfallerzeuger und der RIGK GmbH, Wiesbaden (nachfolgend „RIGK“) ein Vertrag über die Annahme von gebrauchten Verpackungen abgeschlossen.

1. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäfts- und Annahmebedingungen

Die Leistungen von RIGK erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts- und Annahmebedingungen, soweit diese von RIGK in Bezug genommen werden, auch wenn die Allgemeinen Geschäfts- und Annahmebedingungen nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden sollten. Gegenbestätigungen des Endverbrauchers / Abfallerzeugers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von den Allgemeinen Geschäfts- und Annahmebedingungen und etwaigen weiteren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn RIGK sie in Textform bestätigt.

2.    Vertragsgegenstand, Begriffsbestimmungen

RIGK nimmt im Auftrag der Abfüller / Vertreiber Verpackungen zurück und führt diese einer Verwertung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des Abfallrechts zu.
Verpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern sind die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 kennzeichnungspflichtigen Verpackungen für gefährliche Stoffe und Gemische oder die gemäß ADR, Anlagen A und B, zu kennzeichnenden gefährlichen Güter (nachfolgend „Schadstoffverpackungen“). Verpackungen, die nicht-schadstoffhaltige Füllgüter enthalten, sind die in §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 15 VerpackG (VerpackG) aufgeführten Verpackungen aus Industrie und Gewerbe.

3.    Pflichten von RIGK

Mit Annahme der gebrauchten Verpackungen und unter der Bedingung, dass der Endverbraucher / Abfallerzeuger die Allgemeinen Geschäfts- und Annahmebedingungen erfüllt, verpflichtet sich RIGK gegenüber dem Endverbraucher / Abfallerzeuger, nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie des untergesetzlichen Regelwerks, die gebrauchten Verpackungen einer Verwertung zuzuführen. Die bei der Sortierung und der Verwertung anfallenden Abfälle werden einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt.

4.    Pflichten des Endverbrauchers / Abfallerzeugers

Der Endverbraucher ist verpflichtet, nur Verpackungen zu übergeben, die

  • vollständig entleert sind, d. h. Verpackungen für Flüssigprodukte müssen „tropffrei“, für Feststoffe „rieselfrei“ und für zähe, pastöse, klebrige oder ähnliche Stoffe „spachtelrein“ sein; weiterhin dürfen keine Reste vorhanden sein, die freigesetzt werden können; es müssen geeignete Maßnahmen zur Beseitigung möglicher Gefahren ergriffen worden sein und an der Außenseite der Verpackung dürfen keine gefährlichen Füllgutreste anhaften,
  • ein RIGK-Zeichen tragen,
  • ein lesbares Produktetikett des Originalfüllgutes tragen,
  • frei von Fremdstoffen sind, die nicht Bestandteil der Verpackung sind, z. B. Papier, Pappe, Holz, Klebebänder, artfremde Kunststoffe, Metalle usw.

Der Endverbraucher ist verpflichtet, sich vor der Anlieferung mit der Annahmestelle in Verbindung zu setzen.

5.    Ausschluss der Annahme

Von der Annahme ausgeschlossen sind Verpackungen, die

  • befüllt waren mit zur Klasse der explosiven Stoffe/Gemische oder Erzeugnissen mit Explosivstoff im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gehörenden Substanzen,
  • mit Gasen, explosiven, radioaktiven und infektiösen Stoffen (ADR-Klassen 1, 2, 6.2 und 7) befüllt waren,
  • aufgrund anderer Rechtsvorschriften besonders zu entsorgen sind,
  • aufgrund ihrer Beschaffenheit und / oder mangelnden Entleerbarkeit die stoffliche Verwertung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen erheblich erschweren oder stören,
  • nicht den Allgemeinen Geschäfts- und Annahmebedingungen entsprechen,
  • andere als für den Transport, die Lagerung und den Verbrauch vom Abfüller /Vertreiber bestimmte Füllgüter enthalten haben,
  • mit folgenden oder ähnlichen, in der gewerblichen Landwirtschaft gebräuchlichen Füllgütern wie Pflanzenschutzmitteln, Flüssigdünger, Vorratsschutzmitteln, Wachstumsreglern, Spritzenreiniger oder Spritzhilfsstoffen befüllt waren.

6. Rückweisung von Verpackungen

RIGK oder die von ihr beauftragte Annahmestelle ist berechtigt, die Annahme von Verpackungen, die nicht den Allgemeinen Geschäfts- und Annahmebedingungen entsprechen, unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu verweigern. Nach der Annahme der Verpackungen wird die Annahmestelle bei Gefahr im Verzuge eine Ersatzvornahme auf Rechnung und Gefahr des Endverbrauchers / Abfallerzeugers in die Wege leiten und ggf. die zuständigen Behörden einschalten.

7. Gefahrübergang

Die Gefahr der angelieferten und angenommenen Verpackungen geht erst dann auf RIGK über, wenn RIGK selbst oder die von RIGK beauftragte Annahmestelle die Annahme der Verpackungen erklärt hat.

8. Gewährleistung und Haftung des Endverbrauchers / Abfallerzeugers

Der Endverbraucher / Abfallerzeuger gewährleistet und sichert zu, dass die von ihm angelieferten Verpackungen den Allgemeinen Geschäfts- und Annahmebedingungen entsprechen. RIGK behält sich das Recht der Nachprüfung vor. Der Endverbraucher / Abfallerzeuger haftet der RIGK nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die RIGK aus einer Verletzung der dem Endverbraucher / Abfallerzeuger obliegenden Verpflichtungen aus den Allgemeinen Geschäfts- und Annahmebedingungen entstehen, insbesondere aus der Verletzung der Verpflichtung, keine Verpackungen anzuliefern, die gemäß vorstehender Ziffer 4 nicht vollständig entleert sind. Haftet der Endverbraucher / Anlieferer hiernach, so wird er RIGK auch von entsprechenden Schadensersatzansprüchen Dritter, einschließlich der von RIGK zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten beauftragten Unternehmen, im Umfang seiner Haftung freistellen.

9. Allgemeine Bestimmungen

Die Schriftform gilt auch durch die Textform gem. § 126b BGB gewahrt.
Für diese Allgemeinen Geschäfts- und Annahmebedingungen sowie etwaiger weiterer in Bezug genommener Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Endverbraucher / Abfallerzeuger und RIGK gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Soweit der Endverbraucher / Abfallerzeuger Kaufmann ist, ist Gerichtsstand Wiesbaden.
Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäfts- und Annahmebedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

II. Ergänzende Annahmebedingungen für Verpackungen nicht-schadstoffhaltiger Füllgüter (RIGK-SYSTEM)

Für Verpackungen, die keine Schadstoffe enthalten haben, gelten ergänzend folgende Annahmebedingungen:

1.    Die Anlieferung muss schriftlich oder in Textform dokumentiert werden. Das Dokument ist vom Endverbraucher / Abfallerzeuger zu unterzeichnen.

2.    Hohlkörper sind wie folgt anzuliefern:

  • nach Werkstoffklassen getrennt (gemäß DIN-Norm 6120)
  • prinzipiell offen und getrennt vom Deckel
  • ohne Metallbügel, z. B. bei Eimern, Kanistern

3.    Folien, Foliensäcke, FIBC, Gewebesäcke und Verbundverpackungen sind getrennt nach Fraktionen wie folgt anzuliefern:

  • Foliensäcke, Füllgutgruppen 1 bis 6**
  • Foliensäcke, Füllgutgruppen 7 bis 8**
  • Foliensäcke, Füllgutgruppe S**
  • Verbundverpackungen*
  • Schrumpffolien
  • Stretchfolien
  • FIBC (Big Bags), Gewebesäcke

4.  Holzpaletten und Kartonagen/Oktabins sind jeweils gesondert von vorstehenden Verpackungen anzuliefern.

III. Ergänzende Annahmebedingungen für Schadstoffverpackungen (RIGK-G-SYSTEM)

Für Schadstoffverpackungen gelten ergänzend folgende Annahmebedingungen:

1.    Die Schadstoffverpackungen sind vom Endverbraucher / Abfallerzeuger in den nachfolgend beschriebenen Verwertungsfraktionen A und B anzuliefern. Unterliegen die letzten Produkte, die die Verpackungen enthalten haben, sowohl der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als auch dem Gefahrgutrecht (ADR), so ist die schärfere Einstufung von Fraktion A zu B maßgebend. Schadstoffverpackungen, die nicht in die nachfolgenden Verwertungsfraktionen fallen, sind von der Annahme ausgeschlossen.

Verwertungsfraktion A (in diese Fraktion dürfen keine Gefahrgüter eingeordnet werden):
Schadstoffverpackungen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nur mit den GHS-Piktogrammen GHS 07 und 08 kennzeichnungspflichtig sind bzw. nur mit den Gefahrensymbolen Xi – Reizend oder Xn – Gesundheitsschädlich, und es sich nicht um Gefahrgüter handelt.

Verwertungsfraktion B:
Schadstoffverpackungen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nur mit den GHS-Piktogrammen GHS 02, 03, 05, 06 oder GHS 09 kennzeichnungspflichtig sind bzw. nur mit den Gefahrensymbolen C – Ätzend, F – Leichtentzündlich, F+ – Hochentzündlich, O – Brandfördernd, T – Giftig, T+ – Sehr giftig oder N – Umweltgefährlich, sowie Schadstoffverpackungen, die gefährliche Güter enthalten haben, die gemäß ADR, Anlagen A und B, nur mit den Gefahrzetteln der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8 oder 9 kennzeichnungspflichtig sind.

2.    Die Anlieferung muss schriftlich oder in Textform dokumentiert werden. Das Dokument ist vom Abfall- / Gefahrgutbeauftragten oder von ihr beauftragten Person des Endverbrauchers / Abfallerzeugers zu unterzeichnen.

3.    Die Rücknahme der Schadstoffverpackungen kann in einem bauartzugelassenen RIGK-Sammelsack erfolgen; dieser kann von RIGK gegen eine Schutzgebühr von 1,40 € / Sack, zuzüglich Porto, Versandkosten und der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer bezogen werden.

4.    Ein Sammelsack darf nur mit Schadstoffverpackungen befüllt werden, die keinem Zusammenpack- und -ladeverbot gemäß ADR unterliegen und bei denen eine chemische Reaktion untereinander ausgeschlossen ist.

5.    Hohlkörper sind mit dem Originalverschluss zu verschließen.

6.    Innensäcke / Inliner müssen in der Original-Umhüllung (ausschließlich Kunststoffumhüllungen) angeliefert werden.

7.    Falls Gefahrgutverpackungen nach Sondervorschrift 663 ADR Kap. 3.3 befördert werden, muss der Endverbraucher sicherstellen, dass die Anforderungen dieser Vorschrift vor der Verladung eingehalten worden sind.

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  *    Verpackungen aus Verbundstoffen (z. B. PE / Aluminium, PE / PA)
**    Erläuterung der Füllgutgruppen:
Gruppe 1: anorganische Verbindungen alkalisch reagierend
Gruppe 2: anorganische Verbindungen sauer reagierend
Gruppe 3: anorganische Verbindungen inert
Gruppe 4: organische, untereinander unreaktive Verbindungen
Gruppe 5: organische Polymerverbindungen
Gruppe 6: PVC
Gruppe 7: Ruß
Gruppe 8: Farbpigmente
Gruppe S: Nahrungs- und Futtermittel, Torf- und Erdenprodukte, Holzmehl etc.

IV. Annahme von Schadstoffverpackungen aus Papier, die mit „REPASACK“ gekennzeichnet sind

Diese Allgemeinen Geschäfts- und Annahmebedingungen gelten ebenfalls für die Rücknahme von Schadstoffverpackungen aus Papier, die mit der Marke „REPASACK“ gekennzeichnet sind.