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News

18. Mai 2022

LUCID-Registrierungspflicht greift ab dem 01.Juli 2022

Ab dem 01. Juli 2022 greift in Deutschland für alle Inverkehrbringer von mit Ware befüllter Verpackungen die Pflicht sich im öffentlichen Melderegister LUCID zu registrieren. Diese erweiterte Registrierungspflicht ist ein Bestandteil der Mitte 2021 in Kraft getretenen Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG). Für die Hersteller und Vertreiber verpackter Industrie- bzw. Transport- oder Gewerbeprodukte ergaben sich durch die Novelle zusätzliche Verpflichtungen wie beispielsweise die Informations-, Nachweis-, Registrierungs- oder Finanzierungspflicht. (Weitere Informationen zur Novelle des Verpackungsgesetzes)

Die neue Registrierungspflicht ist eine Ergänzung zur verpflichtenden Meldung im bereits seit 2019 bestehenden LUCID-System, in dem sich Hersteller und Vertreiber in einem dualen System beteiligungspflichtiger Haushaltsverpackungen registrieren müssen. Durch die Ergänzung der Registrierungspflicht müssen sich nun die verpflichteten Hersteller und Vertreiber aller Verpackungen im öffentlichen Melderegister LUCID registrieren. Zwar melden RIGK-Lizenznehmer bereits jährlich die Packmitteltypen an das jeweilige RIGK-Rücknahmesystem. Ab dem 01. Juli dieses Jahres ist es somit aber auch für RIGK-Kunden, die unter die verpflichteten Hersteller und Vertreiber fallen, verpflichtend sich in dem LUCID-Register bei der deutschen Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu registrieren. Verpflichteter Hersteller oder Vertreiber ist derjenige, der erstmalig gewerbsmäßig Verpackungen, auch Um- und Transportverpackungen in Deutschland in Verkehr bringt. Die erstmalige Registrierung hat nun vor dem Inverkehrbringen der jeweiligen Verpackungen zu erfolgen. Sollte ein Unternehmen bereits für in einem dualen System lizenzierten Haushaltsverpackungen registriert sein, muss dieses bis zum 01. Juli 2022 in jedem Fall eine Änderungsmitteilung für die Industrie-, Transport- und Umverpackungen vornehmen. Der Verstoß gegen die Registrierungspflicht ist bußgeldbewehrt.

Seit dem 05. Mai 2022 können alle verpflichteten Hersteller und Vertreiber ihre erstmalige Registrierung sowie Änderungsmitteilungen jeweils über das auf der Internetseite der ZSVR zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungssystem von LUCID vornehmen und die nun geforderten Angaben zu den Verkaufs-, Um- und Transport- sowie Gefahrstoffverpackungen an die ZSVR übermitteln. Zu hinterlegen sind beispielsweise der Name des Unternehmens, die Packmitteltypen und die vertriebenen Marken.

RIGK wird ihre Kunden bei der Umsetzung der Registrierungspflicht unterstützen, auch wenn diese von dem verpflichteten Hersteller selbst wahrzunehmen ist und nicht auf einen Dritten delegiert werden kann. So wurde an alle RIGK-Kunden ein Informationsschreiben versandt, in welchem genaustens beschrieben ist, welche Unternehmen unter die neue Registrierungspflicht fallen. Außerdem wird ein Leitfaden zum genauen Ablauf des Registrierungsprozesses sowie den erforderlichen Angaben zur Verfügung gestellt. Dieser Leitfaden ist auch auf der Website von RIGK zu finden.

In diesem Video sind die Pflichten aus der Novelle zudem visuell übersichtlich dargestellt.

Weitere Informationen:
Claudia Hoese
Customer Relationship Manager / Public Relations Manager
Tel.: +49 611 308600-12
hoese(at)rigk.de