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08. Juni 2021

Novelle Verpackungsgesetz – RIGK Kunden bestens vorbereitet

Die verantwortungsvolle Rückführung und Verwertung von Verpackungen steht ganz im Zeichen der Nachhaltigkeit. Um hier einen weiteren Schritt zu gehen, tritt im Juli das novellierte Verpackungsgesetz in Kraft. RIGK-Kunden erfüllen diese neuen Forderungen bereits zum großen Teil über das Rücknahmesystem. 

Die vorgesehenen Änderungen betreffen unter anderem Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen, Industrie- und Gewerbeverpackungen sowie Gefahrstoffverpackungen (§2), die in Deutschland in Umlauf gebracht werden – auch solche, die nicht systembeteiligungspflichtig in einem dualen System sind.

Die Novellierung bezieht sich auf die Pflichten der Dokumentation, Registrierung und der Finanzierung in unterschiedlichem Ausmaß. Angesprochen sind in erster Linie Produkthersteller und die Vertreiber, die in der Lieferkette nachfolgen. Anders bei der Informationspflicht: Hier steht der Letztvertreiber von Produkten in Verpackungen in der Verantwortung.

Mehr Transparenz bei Rücknahme und Verwertung
Die Dokumentationspflicht über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen ist in § 15 Abs. 3 VerpackG geregelt. Bis zum 15. Mai jeden Jahres müssen alle verpflichteten Unternehmen die Verpackungen, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebracht, zurückgenommen und verwertet haben, gegenüber der zuständigen Landesbehörde nachvollziehbar dokumentieren. Hierzu gehört auch eine Aufschlüsselung nach Material und Masse.

Kunden im RIGK-G(efahrstoff)-SYSTEM haben seit 2002 nach § 33 des VerpackG (vormals über die VerpackV) die Möglichkeit, ihre Nachweispflicht an RIGK als Systembetreiberin des RIGK-G-SYSTEMs zu übertragen. So kann das Unternehmen für seine Zeichennutzer die entsprechende Dokumentation an die Behörden erbringen. Neu ist die Dokumentationspflicht für Kunden mit schadstofffreien Verpackungen. Auch hier hält RIGK über die jährliche Mengenmeldung den zukünftigen Aufwand gering.

Ab 2022 besteht nach § 9 VerpackG für Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber die Pflicht, Verpackungen, die sie in Umlauf bringen, nach den jeweiligen Verpackungen aufzuschlüsseln. Diese Registrierungspflicht ist für RIGK-Kunden neu. Da jedoch die jährliche Packmittelmenge bereits gemeldet wird, ist auch hier der Mehraufwand minimal.

Ebenso besteht ab dem Termin die Pflicht, eine solide Finanzierung und Organisation sicherzustellen, sodass Produkthersteller und Vertreiber, die in der Lieferkette nachfolgen, den Pflichten aus § 15 VerpackG nachkommen können. Da RIGK-Kunden dem Rücknahmesystem angeschlossen sind, finanzieren sie die geforderte Erweiterung der Produktverantwortung bereits und setzen diese um. Voraussetzung ist auch hier, dass alle Packmittel über ein Rücknahmesystem abgedeckt sind.

Information für Endverbraucher
Sind die Rücknahme- und Verwertungsanforderungen erfüllt? Den Endverbraucher darüber zu informieren ist Pflicht des Letztvertreibers. Dies betrifft auch die Rückgabemöglichkeiten der gebrauchten Industrie- und Gewerbeverpackungen. Kunden, die sich einem Rücknahmesystem der RIGK angeschlossen haben, geben diese Informationen schon auf der Website, den Lieferpapieren und anderen Werbemitteln an die gewerblichen Endverbraucher weiter.

Mit dem RIGK Rücknahmesystem setzt das Unternehmen bereits viele Verpflichtungen um, die in Zukunft für alle Packmittel in Deutschland gefordert werden. So ist der zusätzliche Aufwand, der durch die Novelle entsteht, für RIGK-Kunden minimal.

Veränderungen im deutschen VerpackG ab 3. Juli 2021

Forderungen Gesetzgeber

Status RIGK-Rücknahmesystem

Ab 3. Juli 2021:

Umfassendere Informationspflicht durch Letztvertreiber von Produkten in Verpackungen, die Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen im angemessenen Umfang über Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren müssen

Allgemeine Grundpflicht zur Information der Öffentlichkeit

 

RIGK-Kunden erfüllen bereits die Informationspflicht über die Kennzeichnung der Packmittel mit dem RIGK Logo, über Informationen auf ihrer Website und in Werbemedien sowie über Liefer- oder Auftragspapiere

Ab 1. Januar 2022:

Nachweis- und Dokumentationspflicht über Erfüllung der Verwertungs- und Rücknahmeanforderungen bei

  • Verpackungen (Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen)
  • Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter

jährlich bis zum 15. Mai für die im vergangenen Kalenderjahr in Deutschland in Verkehr gebrachten und zurückgenommenen sowie verwerteten Verpackungen (bis 15.5.23 für 01.01. – 31.12.2022)

Vorlage auf Verlangen der Landesbehörde

 

Auf Basis der jährlichen testierten Mengenmeldung (RIGK-, RIGK-G- und PICKUP-SYSTEM) ist es RIGK Kunden möglich, die Dokumentation aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse vorzunehmen.

RIGK kann ihren Kunden (auf Verlangen der Landesbehörde) Auskunft zur Packmittelrücknahme und Verwertung geben.

Ab 2022 (spätestens zum 1.7.2022):

Ausweitung der Registrierung von Industrie- und Gewerbeverpackungen durch Hersteller von mit Ware befüllter Verkaufs-/Umverpackungen, die typischerweise nicht beim privaten    Endverbraucher anfallen

Transportverpackungen

Systemunverträgliche Verkaufs- und Umverpackungen

Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter

Kein „Konzernprivileg“ (keine „Verbundmeldung“ von einzelnen Teilgesellschaften)

Änderungen müssen mitgeteilt werden

§9 Abs. 5 Inverkehrbringungsverbot

 

Nennung durch Abfüller/Vertreiber bei LUCID ohne Mengennennung (Portal ist noch nicht freigeschaltet)

 

Anzugebende Daten im Rahmen der Registrierung (§ 9 Abs. 2):

  1. Name (laut Handelsregister), Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers
  2. Markennamen, unter denen der Hersteller seine Verpackungen in Verkehr bringt (bei Ober- und Untermarken reicht Angabe der Obermarke)

Ohne Mengenangabe

Wahrnehmung der Pflicht darf nicht durch Dritte erfolgen (§ 35 Abs. 1 Satz 2)

Ab 1. Juli 2022:

Vorhalten finanzieller und organisatorischer Mittel, Sicherstellung über Selbstkontrolle

 

Die Teilnehmer des RIGK- Rücknahmesystems setzen diese Forderung in der Regel bereits um

Diese Information ist eine kurze Zusammenfassung der aus der Novellierung des VerpackG resultierenden neuen Pflichten. Sie hat nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine Rechtsberatung dar.
Im Bedarfsfall vermittelt RIGK Ihnen eine Rechtsberatung. 

Wollen Sie, wie die Kunden der RIGK, dem erhöhten Administrationsaufwand durch die Novelle des Verpackungsgesetzes entgehen, treten Sie mit uns in Kontakt.
Wir informieren Sie unverbindlich über die Vorteile eines Vertrages mit RIGK.

Weitere Informationen:
RIGK GmbH
Claudia Hoese
Customer Relationship Manager / Public Relations Manager
Friedrichstr. 6, 65185 Wiesbaden
Tel.: +49 611 308600-12
hoese(at)rigk.dewww.rigk.de