4. International Recycling Forum Wiesbaden

10. bis 11. Dezember 2024

Ihre passende Verpackung mit Rezyklat­anteil:

Eine Zeitung, Kaffeetasse und eine Brille auf einem Tisch

News

17. September 2024

Recyclingcodes auf Verpackungen – noch kein Muss aber sinnvoll!

Oftmals befinden sich auf Verpackungen die sogenannten Recyclingcodes, eine Kombination aus einem Recyclingzeichen in Form eines Dreiecks, einer Zahl und einer Abkürzung zur Kennzeichnung der Materialart.

Weltweit ist die Codierung unterschiedlich. Die Verwendung einer einheitlichen Kennzeichnung und ihrer Ausgestaltung ist in Deutschland, basierend auf europäischen Verpackungsverordnung VerpackV, durch das Verpackungsgesetz VerpackG geregelt. Am 24. April 2024 hat das EU-Parlament die Packaging & Packaging Waste Regulation (PPWR), verabschiedet. Ziel der PPWR ist es die Menge des Verpackungsabfalls zu reduzieren, die Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungen zu fördern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Artikel 11 betrifft explizit die Kennzeichnungspflicht von Verpackungen. Die Kennzeichnung wird verpflichtend 42 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung oder 24 Monate nach dem Inkrafttreten des in den Absätzen 5 und 6 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Eine allgemeine Pflicht zur Kennzeichnung besteht auf EU-Ebene noch nicht, wenn Hersteller für den deutschen Markt jedoch ihre Verpackungen mit einem Hinweis zur Materialbeschaffenheit versehen wollen, dann müssen sie der Nomenklatur folgen, die im VerpackG §6 „Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials“ (plus Anlage 5) beschrieben sind.

Einzelne EU-Staaten haben in nationaler Gesetzgebung eine Kennzeichnungspflicht für Verpackungen eingeführt:

Italien nutzt mit der seit 1. Januar 2023 geltenden Kennzeichnungspflicht die Angaben zu Kennnummer und Materialabkürzung der EU-Verordnung. Frankreich hat mit dem Triman-Logo ein übergeordnetes Kennzeichen entwickelt, das die Unterscheidung in Hinblick auf die Entsorgung in einem entsprechenden Sammelbehälter regelt (Grün = Glas, Gelb = Verbundwerkstoffe, Kunststoffe). Die durch das EU-Parlament verabschiedete VerpackV sieht Fristen für deren Umsetzung gestaffelt ab dem Jahr 2030 vor und legt unter anderem Kriterien des Design for Recycling sowie für die Recyclingfähigkeit und Mindestrezyklatanteile fest und enthält auch eine Kennzeichnungspflichtig für Verpackungen.

Ziel und Nutzen der Recyclingcodes

Primär dient die Kennzeichnung des Verpackungsmaterials der Erleichterung des Recyclingvorgangs. Die Kennzeichnung besteht aus einer Nummer und kann ein Buchstabenkürzel für die Materialart tragen. Die Kennzeichnung unterscheidet die Verpackungsmaterialien Kunststoffe, Papier- und Pappsorten, Metalle, Holzmaterialien, Textilien, Glassorten und Verbundstoffe. Die Buchstabenkürzel folgen den Richtlinien der genormten Kurzzeichen für Kunststoffe, die in unterschiedlichen ISO-Normen festgeschrieben sind (ISO 1043-1:2016-09 Kunststoffe, DIN ISO 1629:2015-03 Kautschuk und Latices und DIN EN ISO 18064:2015-03 Thermoplastische Elastomere). Das Dreieck als Symbolform ist nicht vorgeschrieben.

Die Form eines Recyclingdreiecks wird seit 2013 zugunsten eines normalen Dreiecks nicht mehr verwendet, um Missverständnissen vorzubeugen. Die Kennzeichnung bedeutet nicht, dass die Verpackungen recycelt werden. Vielmehr erleichtert sie die sortenreine Trennung nach Materialtyp und den Rücknahmesystemen und Recyclern die Wiederverwertung der Verpackungen, da sofort ersichtlich ist, aus welchen Materialien sie bestehen.

Was bedeuten die Zahlen und Zeichen bezogen auf Kunststoffe?

Die Kennzeichnungen für Kunststoffe (Nummern 01 bis 07) wurden unter der Bezeichnung SPI Resin Identification Coding System 1988 erstmals von der Society of the Plastics Industry (heute Plastics Industry Association) (SPI) veröffentlicht.

„Andere“ sind Kunststoffe wie Polycarbonat (PC), Polyamid (PA), Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS), Polymethylmethacrylat (PMMA), Polylactide (PLA), u. a.

Die Nummer 7 ist in der VerpackG nicht definiert und freiwillig, muss aber wenn gekennzeichnet wird, nach diesem Schema erfolgen. So erscheinen Stoffe wie etwa LLDPE, die auch in Verpackungen eingesetzt werden können, unter dieser Nummer.

Laut VerpackG ist es verboten, andere als die in Anlage 5 VerpackG beschriebenen, Codes und Abkürzungen für eine Verpackung zu verwenden und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Den kompletten Text des VerpackG in der jeweiligen aktuellen Form finden Sie auf der Website von RIGK unter: „Verordnungen“

 

Weitere Informationen:
Claudia Hoese
Customer Relationship Manager, RIGK GmbH
Tel.: +49 611 308600-12
hoese(at)rigk.de